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betriebliche Altersvorsorge (bAV)

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betriebliche Altersvorsorge

Zeigen Sie soziale Verantwortung

Zusätzliche Altersvorsorge macht nicht nur Sinn, sondern ist für Ihre Arbeitnehmer existenziell wichtig!

Seit Jahren steht fest: Die gesetzliche Rente reicht nicht. Zurückzuführen ist dies in erster Linie auf den demographischen Wandel. Wir werden immer älter, d. h. die Phase des Rentenbezugs wird immer länger. Gleichzeitig geht die Geburtenrate zurück. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ein. Daher funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ nicht mehr. Haben früher drei Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner. Das Ergebnis: Die gesetzliche Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten Lebensstandard halten will, muss zusätzlich vorsorgen – und das möglichst frühzeitig!

Wir arbeiten für Sie

Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018

Die Politik hat jetzt erneut reagiert und will die Altersvorsorge in Deutschland durch eine wesentliche Neuausrichtung stärken. Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Verbreitungsgrad durch ergänzende Förderungen erhöht werden und die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung gestärkt werden. Durch Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht soll verstärkt bei Beschäftigten mit geringem Einkommen der Anreiz zur Eigenvorsorge verbessert werden. Mit Wirkung zum 01.01.2018 trat das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft:

Erhöhung des steuerfreien Dotierungsrahmens

Der steuerfreie Höchstbeitrag wird von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % angehoben. Dafür entfällt der bisher mögliche Aufstockungsbeitrag von 1.800 € jährlich. ABER: Der Höchstbeitrag für sozialversicherungsfreie Beiträge bleibt bei 4 %! Alles an Beitrag, was über den 4 % liegt, wird bei den Sozialabgaben doppelt veranlagt. Einmal während der Einzahlung und einmal während der Auszahlung (in Form einer Einmalzahlung oder als Abzug der Rentenzahlung).

Diese Regelung ist also nach wie vor insbesondere für privat krankenversicherte Personen interessant, da es für diese nicht zu einer Doppelung der Krankenversicherungsbeiträge kommt. Eine Entgeltumwandlung oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze im gleichen Durchführungsweg ist daher nach wie vor grundsätzlich nur interessant für privat krankenversicherte Personen, da hier die nachgelagerte Verbeitragung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
entfällt. In den übrigen Fällen empfiehlt sich, wie bisher auch, eine Kombination der Durchführungswege Direktversicherung und Unterstützungskasse, wodurch eine zweifache Ausschöpfung des steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrags von 4 % (2025: 322 Euro monatlich) der Beitragsbemessungsgrenze möglich ist.

Freibetrag für die Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter

BAV-Rentenleistungen werden in einem bestimmten Umfang von der Anrechnung auf Grundleistung freigestellt. Der monatliche Sockelfreibetrag beträgt 100 Euro. Der über diesem Sockel liegende Betrag der Rente wird mit 30 % angerechnet und hinzuaddiert. Liegt die Summe unter 50 % der Regelbedarfsstufe I SGB XII (2025: 281,50 Euro), erfolgt keine Kürzung. Die halbe Regelbedarfsstufe stellt den maximalen Freibetrag dar.

Ein Beispiel: Die Rente beträgt 800 €, der Freibetrag liegt dann bei 310 €, weil (100 € + (30 % von 700 €)). Die 310 € liegen über den 50 % der Regelbedarfsstufe I SGB XII (281,50 €). Da die halbe Regelbedarfsstufe den maximalen Freibetrag darstellt, kommt diese zur Anwendung: 800 € - 281,50 € = 518,50 € anzurechnende Betriebsrente.

Zuschusspflicht für Arbeitgeber bei Entgeltumwandlung

Ein Arbeitgeber muss seit dem 01.01.2019 bei Neuverträgen 15 % der Entgeltumwandlungsbeträge als Pflichtzuschuss in die Direktversicherung, Pensionskasse oder den Pensionsfonds einzahlen, soweit er sich durch die Entgeltumwandlung tatsächlich Sozialversicherungsabgaben erspart. Dieser Arbeitgeberzuschuss muss für bereits bestehende Verträge ab dem Jahr 2022 geleistet werden. Bestehende Zuschussregelungen sollten unbedingt überprüft werden, da diese i. d. R. den Anforderungen an den Pflichtzuschuss nicht standhalten.

Direktversicherung

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Arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung

Der Arbeitgeber erteilt eine Zusage und trifft mit dem Mitarbeiter eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Der Arbeitgeber schließt daraufhin eine Direktversicherung ab. Er kann dies bei seinem bevorzugten Versicherungsunternehmen tun, oder er überlässt dem Mitarbeiter die Wahl der Gesellschaft. Der Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer und führt die Beiträge ab, daher spricht man von Entgeltumwandlung. Versicherte Person ist der jeweilige Arbeitnehmer, bei dem von Beginn an das Bezugsrecht liegt. Die Beiträge werden aus dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers abgeführt. Für den Arbeitgeber entstehen keine zusätzlichen Kosten – es können sogar Sozialversicherungsbeiträge und Steuern eingespart werden!

Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung

Bei einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung bestimmen Sie, ob und wie viel Sie in eine betriebliche Altersvorsorge für Ihre Mitarbeiter einzahlen wollen. Die eingezahlten Beiträge sind Betriebsausgaben und reduzieren somit die Steuerlast Ihres Unternehmens.

 

Auch Mischformen sind möglich. Sie können sich als Arbeitgeber an der betrieblichen Altersvorsorge beteiligen, indem Sie einen Zuschuss in die Direktversicherung des Mitarbeiters fließen lassen.

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betriebliche Altersvorsorge steuerliche Behandlung Arbeitnehmer

Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer

Die Beiträge zu einer Direktversicherung werden staatlich gefördert (§ 3 Nr. 63 EStG). Dazu müssen sie aus einem ersten Dienstverhältnis stammen. Es muss also Lohnsteuerklasse I bis V vorliegen. Die Beiträge bleiben dann bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung steuerfrei (die ersten 4 % sind steuer- und sozialabgabenfrei (2025: 322 Euro monatlich), die nächsten 4 % sind nur steuerfrei). Die spätere Rentenzahlung unterliegt der nachgelagerten Besteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG). Auch bei der Ermittlung des Krankenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge angerechnet. Die Steuerbelastung als Rentner ist meist geringer als in der Erwerbsphase. Daher wirkt sich die nachgelagerte Besteuerung in der Regel positiv aus.

Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber

Eine Direktversicherung zählt nicht zum

Betriebsvermögen. Der Wert der Versicherung muss deshalb nicht in der Bilanz aktiviert werden. Die Beiträge zur Direktversicherung bleiben bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur GRV sozialversicherungsfrei (2025: 322 Euro monatlich). Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sparen Sozialversicherungsbeiträge. Tipp: Erhöhen Sie die künftige Rente Ihrer Mitarbeiter, indem Sie z. B. einmal im Jahr die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge als Sonderzahlung in die Direktversicherung einzahlen. Bei Rentenbezug ergeben sich ebenfalls keine steuerrechtlichen Auswirkungen. Die Leistung erhält der künftige Rentner direkt vom Versicherungsunternehmen.


Geringverdienerförderung
Unterstützen Sie Ihre niedrigverdienenden Mitarbeiter – mit der Einrichtung einer arbeitgeberfinanzierten Betriebsrente können Sie für dieses Engagement 30 % staatliche Förderung erhalten. Die Einkommensgrenze wird künftig dynamisch angepasst und liegt bei 3 % der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 2.898 Euro mtl.). Förderfähig ist ein Jahresbeitrag von bis zu 1.200 Euro für jeden Mitarbeiter. Bis zu dieser Summe bekommen Sie 30 % des Beitrags zusätzlich zur steuerlichen Absetzbarkeit über die Lohnsteuerverrechnung erstattet.

betriebliche Altersvorsorge steuerliche Behandlung Arbeitgeber

Der Weg ist das Ziel - wir begleiten Sie.

1. Risikoanalyse
Wir analysieren Ihre aktuelle Situation

und suchen nach Versorgungslücken.

2. Individuelle Angebote
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und klären Sie über die Leistungen auf.

3. Betreuung
Wir managen Ihren Schutz 
und kümmern uns um die Schadensregulierungen.

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